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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2012 - L 6 AS 1238/11 B ER   

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https://dejure.org/2012,125719
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2012 - L 6 AS 1238/11 B ER (https://dejure.org/2012,125719)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.01.2012 - L 6 AS 1238/11 B ER (https://dejure.org/2012,125719)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - L 6 AS 1238/11 B ER (https://dejure.org/2012,125719)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2008 - L 6 AS 458/08

    Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2012 - L 6 AS 1238/11
    Dabei ist abzustellen allein auf das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachte Begehren, der Gegenstand des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens ist insoweit unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER = NdsRpfl 2008, 32 = info also 2009, 31 = FEVS 60, 321).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 6 AS 335/09

    Anspruch auf Zahlung von Unterhalts- und Heizungskosten als Hilfe in besonderen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2012 - L 6 AS 1238/11
    Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung kommt nur in Betracht, wenn die Auswirkungen der Leistungsversagung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und damit zu einer auch gegenwärtigen Notlage führen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - L 6 AS 335/09 B ER = NdsRpfl 2009, 406 = info also 2009, 272 = FEVS 61, 247).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09

    Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2012 - L 6 AS 1238/11
    Zulassungsgründe iSd § 144 Abs. 2 SGG, die nach der og Rspr des beschließenden Senats bei der Prüfung des Ausschlusses der Beschwerde gem § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes heranzuziehen sind (so auch der 7. Senat des Gerichts Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER = NZS 2010, 701), liegen nicht vor.
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